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Kosten Das
anwaltliche
Berufsrecht erlaubt es mir als Rechtsanwältin
nicht eine Rechtsberatung kostenlos durchzuführen. Ganz
unabhängig davon habe
ich zudem natürlich auch ein Interesse am wirtschaftlichen
Erfolg meiner
beruflichen Tätigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihre
individuelle
Beratung und umfassende rechtliche Betreuung für Sie
unerschwinglich sein muss!
Die
Erstberatung Möglicherweise
sind Sie derzeit mit einem rechtlichen
Problem konfrontiert, wissen aber noch gar nicht, ob und vor allem wie
Sie
aktiv werden wollen. In diesem Fall werde ich Ihnen in einem ersten
Beratungsgespräch meine Einschätzung der Rechtslage
darlegen und Ihnen die
weiteren möglichen Schritte aufzeigen. Für
die reine
Beratungstätigkeit sind die Gebühren des
Rechtsanwaltes seit dem 01.07.2006 frei mit dem Mandanten zu
vereinbaren. Dabei
sind die Beratungskosten für einen Verbraucher jedoch nach
oben hin begrenzt.
Sie dürfen nicht mehr als EUR 190,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer
betragen.
Die Kosten
einer
Erstberatung sind bei mir regelmäßig
deutlich geringer. Grundsätzlich veranschlage ich –
ganz unabhängig von der
benötigten Beratungszeit - eine Pauschalvergütung in
Höhe von EUR 150,00 inkl.
Umsatzsteuer.
Natürlich
bin
auch ich mir bewusst, dass selbst diese
Beratungsgebühr für den Einen oder Anderen schwer
oder gar nicht zu bezahlen
sein wird. Insofern biete ich einen Sozialtarif für Mandanten
an, deren
monatliches Bruttoeinkommen einen Betrag von EUR 1.500,00 nicht
übersteigt. In
diesem Falle liegen die Kosten des Erstberatungsgespräches bei
EUR 100,00 inkl.
Umsatzsteuer.
Zudem
gibt es auch durchaus Beratungsbedarf in Angelegenheiten, die nicht von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind und bei denen sich eine
Beratung aufgrund o.g. Gebühr nicht rechnet. In diesen Fällen ist eine
individuelle Vereinbarung durchaus möglich. Bitte beachten Sie aber,
dass jede anwaltliche Vergütung der Verantwortlichkeit und dem
Haftungsrisiko des Anwaltes Rechnung zu tragen hat.
Im
Übrigen:
Sofern Sie sich zu weiteren rechtlichen
Schritten entschließen und mich hierfür beauftragen,
werden die Kosten des
Beratungsgespräches auf die Kosten meiner weiteren
anwaltlichen Tätigkeit
angerechnet.
außergerichtliche
und gerichtliche anwaltliche Tätigkeit Die
Gebühren,
welche ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit
erhält, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) geregelt. Sie
bemessen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, d.h. dem
Wert der Sache
bzw. Angelegenheit, um die gestritten wird. Möglich sind
jedoch auch Gebühren
nach dem sog. Betragsrahmen oder Honorarvereinbarungen. Insofern kann
an dieser
Stelle eine pauschale Aussage über die bei Ihnen anfallenden
Kosten nicht
getroffen werden.
Nicht nur
bei Laien
verursacht das Gebührenrecht der
Rechtsanwälte viele Fragen. Vielleicht auch deshalb hat die
Bundesrechtsanwaltsordnung festgelegt, dass der Rechtsanwalt vor
Übernahme des
Mandats auf die grundsätzliche Rechtslage hinzuweisen hat. Entschließen
Sie sich meine rechtliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen, werde ich Sie natürlich im Vorwege über die
zu erwartenden Kosten
aufklären!
Wenn Sie
möchten, können Sie sich bereits hier einen
ersten Überblick über
das anwaltliche
Gebührenrecht
verschaffen
Prozesskostenhilfe Das
Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe (PKH) soll ermöglichen,
dass
auch Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen ihre
Rechte
mit Hilfe eines Anwaltes Ihrer Wahl wahrnehmen können.
Wie der Wortlaut bereits vermuten lässt, ist diese Art der
staatlichen Unterstützung allein für die
Führung eines
Prozesses, mithin eines gerichtlichen Verfahrens vorgesehen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
sind die Erfolgsaussicht des geführten Verfahrens, fehlende
Mutwilligkeit sowie die finanzielle Bedürftigkeit der Partei.
Ob Sie PKH erhalten, wird allein vom zuständigen Gericht
entschieden.
Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt
werden. Im ersten Fall müssen Sie die Kosten, welche
zunächst stattlich finanziert werden, ratenweise
zurückzahlen. Eine solche Kostenbeteiligung entfällt
hingegen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt
wird.
Aber: In jedem Fall sichert Prozesskostenhilfe allein das Risiko, die
eigenen Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu müssen.
Sollten Sie in Ihrem Rechtsstreit unterliegen, haben Sie die
Kosten der Gegenseite, also deren Anwalts- und Gerichtskoste, trotz der
Bewilligung von PKH selber zu tragen!
Bitte beachten Sie: Wie bereits erläutert, kann die
Prozesskostenhilfe ausschließlich für ein
gerichtliches
Verfahren in Anspruch genommen werden. Für die Bereiche der
Erstberatung sowie der außergerichtlichen Tätigkeit
haben
Sie als Mandant die Kosten des Anwaltes grundsätzlich selbst
zu
tragen. Bürger mit geringem Einkommen können in
Hamburg
jedoch die Beratung durch ehrenamtliche Mitarbeiter der
Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle
(ÖRA) in
Anspruch nehmen.
Sollten Sie mit Ihrem Einkommen über den Regelsätzen
der
ÖRA liegen, jedoch nicht mehr als EUR 1.500,00 brutto
monatlich
verdienen, könnte für Sie der von mir angebotene Sozialtarif
für die Erstberatung in Frage kommen.
Rechtsschutzversicherung
Bei
Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kommt die Erstattung der
Anwalts- und Gerichtskosten in Betracht. Die Kostenübernahme
ist
entscheidend von den Vertragsbedingungen Ihres Versicherungsvertrages
abhängig. Insofern ist es erforderlich, dass jedenfalls bei
Übernahme des Mandats die Deckungszusage des Versicherers
eingeholt wird.
Trotz einer bestehenden Rechtsschutzversicherung richtet sich der
Zahlungsanspruch des Rechtsanwaltes direkt gegen seinen Mandanten.
Dieser wiederum kann dann jedoch die entstandenen Kosten von seiner
Rechtsschutzversicherung erstattet verlangen. Insofern obliegt es
grundsätzlich auch dem Mandanten, die erforderliche
Deckungszusage
bei dem Versicherer einzuholen. Die Einholung der Deckungszusage durch
den Rechtsanwalt stellt daher eine gesonderte anwaltliche
Tätigkeit
dar und ist grundsätzlich auch gesondert zu
vergüten.
Bei Übernahme Ihres Mandats ist es jedoch für mich
selbstverständlich, diese Aufgabe ohne weitere Mehrkosten
für
Sie zu übernehmen! Sofern Sie jedoch sicher gehen wollen, dass
bereits das von mir
geführte Erstberatungsgespräch von Ihrer
Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie sich
bereits
im Vorwege mit dieser in Verbindung setzen und eine Deckungszusage
anfordern, denn: Sofern der Versicherungsschutz versagt wird, sind die
entstandenen Kosten direkt vom Mandanten zu begleichen. Ein Anspruch
des Rechtsanwaltes gegen die Versicherung besteht nicht!
Zudem
besteht bei vielen Rechtsschuzuversicherungen für den Versicherten eine
Selbstbeteiligung. Der Anwalt kann bei der Versicherung somit nur den
Betrag geltend machebn, der über den Satz der Selbstbeteiligung hinaus
geht. Die Selbstbeteiligung, welche zumeist EUR 150,00 beträgt, hat der
Mandant direkt an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Bitte beachten Sie: Leider sind einige Tätigkeitsbereiche in
bestimmten Rechtsgebieten nicht versicherbar. So gibt es z.B.
für
den Bereich des Familienrechts allein die Möglichkeit des
Beratungsrechtsschutzes. Die anwaltliche Vertretung in Familiensachen
wird von keiner Rechtsschutzversicherung abgesichert! Im Sozialrecht
verhält es sich demgegenüber genau anders herum: Rechtsschutz besteht
erst ab dem Klagverfahren - für das Erstberatungsgespräch und das
Widerspruchsverfahren hat der mandant in der Regel selbst aufzukommen.
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