 | Aktuelles
Rechtsanwältin Bastian für Mandantin erfolgreich beim
Bundessozialgericht
In einer
Elterngeldangelegenheit konnte Frau Rechtsanwältin Bastian die
Ansprüche ihrer Mandantin erfolgreich beim Bundessozialgericht
durchsetzen, nachdem das Sozialgericht Hamburg zuvor die Klage als
unbegründet zurückgewiesen hatte.
Das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Zeiten einer
schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des
zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu
berücksichtigen sind. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit
dieser Regelung Einkommenseinbußen aufgrund schwangerschaftsbedingter
Nachteile vermieden werden könnten.
Dies jedoch ist nicht zwingend so. Vielmehr kann es im Einzelfall
gerade durch eine solche Nichtberücksichtigung zu Nachteilen für den
Elterngeldempfänger kommen, wie der von Frau Rechtsanwältin Bastian
begleitete Fall einer Mandantin zeigt.
Wegen einer Risikoschwangerschaft konnte die Mandantin ab dem
8. Mai 2008 zunächst nicht mehr voll arbeiten und war dann kurz vor der
Geburt vollständig arbeitsunfähig. Ab dem 3. August 2008 bezog sie
Mutterschaftsgeld. Entsprechend des Wortlautes des § 2 Abs.7 Satz 5 und
6 BEEG ließ die zuständige Elterngeldstelle die Monate Mai bis August
2008 unberücksichtigt und verlegte den Berechnungszeitraum vor auf den
Zeitraum Mai 2007 bis April 2008. Dadurch flossen jedoch 4 Monate in
die Bemessung des Elterngeldes mit ein, in denen die Mandantin aufgrund
von Arbeitslosigkeit überhaupt kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Der
Elterngeldanspruch reduzierte sich entsprechend um einige hundert Euro.
Nachdem das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte,
legte Frau Rechtsanwältin Bastian die auf Antrag zugelassene
Sprungrevision beim Bundessozialgericht ein.
Dieses entschied nun, dass die Vorschrift des § 2 Abs.7 Satz 5 und 6
BEEG dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der
Anwendung ausdrücklich widerspricht. Sinn und Zweck der Norm würden
verfehlt werden, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung
Monate mit einer Einkommensminderung unberücksichtigt blieben, dafür
aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum
einbezogen würden. Die Anwendung der Norm sei daher nicht, wie von der
Elterngeldstelle und dem Sozialgericht Hamburg angenommen, zwingend.
Elterngeldberechtigte, welche schwangerschaftsbedingt
erkranken oder einen anderen Tatbestand des § 2 Abs.7 Satz 5 und 6 BEEG
erfüllen, haben somit ab sofort die Möglichkeit, auf die Anwendung der
Regelung zu verzichten bzw. ihr zu widersprechen, wenn sie im
Einzelfall nicht zum Vorteil gereicht.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil gleichzeitig auch
betont, dass es jedoch zwingend bei einem zwölfmonatigem
Bemessungszeitraum zu verbleiben habe und eine Verkürzung auf weniger
Monate wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in den anderen
Monaten nicht in Betracht komme.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.08.2011, Az.: B 10 EG 7/10 R)
Sozialrecht:
Sozialhilfeträger kann Geschenke des verarmten Schenkers zurückfordern
Kommt es im Alter zur Pflegebedürftigkeit können hohe Pflegekosten dazu
führen, dass der Pflegebedürftige Sozialleistungen beantragen muss.
Bevor diese gezahlt werden, müssen jedoch das eigene Einkommen und
Vermögen eingesetzt werden. Hat der Betroffene in den letzten Jahren
sein Vermögen oder Teile davon (Grundstücke, Immobilien, Geld etc.)
verschenkt, kann der Sozialhilfeträger, der nun den verarmten Schenker
unterstützt, diese Schenkungen zurückfordern.
So jedenfalls entschied das LG Coburg (Urteil vom 13.08.2010, Az.: 13 O
784/09) in einem Fall, bei welchem die Tochter der mittlerweile
verstorbenen Sozialhilfeempfängerin innerhalb der letzten 10 Jahre
Geldgeschenke erhalten hatte. Der Hinweis der Beschenkten, dass es sich
um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus handelte, ließ das Gericht nicht
gelten.
Kommt es bei dem Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung zu
einer Sozialhilfebedürftigkeit besteht für den Beschenkten somit
grundsätzlich die Gefahr, dass er das Geschenk zurückzugeben hat.
Familienrecht: nachträgliche Befristung und Kürzung des
Ehegattenunterhaltes im Rentenalter möglich
Der Bundesgerichtshof betont in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: XII
ZR 157/09) erneut die grundsätzliche Eigenverantwortung des Ehegatten
nach der Scheidung und die Möglichkeit der Befristung und Kürzung des
nachehelichen Unterhaltes.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine "Chefarztgattin", die seit der
Scheidung im Jahr 1985 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich EUR
1.790,00 erhalten hatte. Da die Ehefrau sich mittlerweile im
Rentenalter befand, verlangte der geschiedene Ehemann die Reduzierung
des Unterhaltsanspruches.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des
Unterhaltsverpflichteten, wonach aufgrund des durchgeführten
Versorgungsausgleichs und dem Bezug der daraus resultierenden Rente
keine ehebedingten Nachteile mehr vorliegen. Der Ehegattenunterhalt
kann mit Erreichen des Rentenalters auf Null gekürzt werden.
Vertrauensschutz besteht insoweit nicht. Letzterer könnte nur
angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf die
Unterhaltszahlungen langfristige Entscheidungen getroffen hat, wie z.B.
den Kauf einer Immobilie.
|  |