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Rechtsanwältin Bastian für Mandantin erfolgreich beim Bundessozialgericht

In einer Elterngeldangelegenheit konnte Frau Rechtsanwältin Bastian die Ansprüche ihrer Mandantin erfolgreich beim Bundessozialgericht durchsetzen, nachdem das Sozialgericht Hamburg zuvor die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit dieser Regelung Einkommenseinbußen aufgrund schwangerschaftsbedingter Nachteile vermieden werden könnten. Dies jedoch ist nicht zwingend so. Vielmehr kann es im Einzelfall gerade durch eine solche Nichtberücksichtigung zu Nachteilen für den Elterngeldempfänger kommen, wie der von Frau Rechtsanwältin Bastian begleitete Fall einer Mandantin zeigt.

Wegen einer Risikoschwangerschaft konnte die Mandantin ab dem 8. Mai 2008 zunächst nicht mehr voll arbeiten und war dann kurz vor der Geburt vollständig arbeitsunfähig. Ab dem 3. August 2008 bezog sie Mutterschaftsgeld. Entsprechend des Wortlautes des § 2 Abs.7 Satz 5 und 6 BEEG ließ die zuständige Elterngeldstelle die Monate Mai bis August 2008 unberücksichtigt und verlegte den Berechnungszeitraum vor auf den Zeitraum Mai 2007 bis April 2008. Dadurch flossen jedoch 4 Monate in die Bemessung des Elterngeldes mit ein, in denen die Mandantin aufgrund von Arbeitslosigkeit überhaupt kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Der Elterngeldanspruch reduzierte sich entsprechend um einige hundert Euro.

Nachdem das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte, legte Frau Rechtsanwältin Bastian die auf Antrag zugelassene Sprungrevision beim Bundessozialgericht ein. Dieses entschied nun, dass die Vorschrift des § 2 Abs.7 Satz 5 und 6 BEEG dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Sinn und Zweck der Norm würden verfehlt werden, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer Einkommensminderung unberücksichtigt blieben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen würden. Die Anwendung der Norm sei daher nicht, wie von der Elterngeldstelle und dem Sozialgericht Hamburg angenommen, zwingend.

Elterngeldberechtigte, welche schwangerschaftsbedingt erkranken oder einen anderen Tatbestand des § 2 Abs.7 Satz 5 und 6 BEEG erfüllen, haben somit ab sofort die Möglichkeit, auf die Anwendung der Regelung zu verzichten bzw. ihr zu widersprechen, wenn sie im Einzelfall nicht zum Vorteil gereicht.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil gleichzeitig auch betont, dass es jedoch zwingend bei einem zwölfmonatigem Bemessungszeitraum zu verbleiben habe und eine Verkürzung auf weniger Monate wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in den anderen Monaten nicht in Betracht komme.

(Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.08.2011, Az.: B 10 EG 7/10 R)


Sozialrecht: Sozialhilfeträger kann Geschenke des verarmten Schenkers zurückfordern

Kommt es im Alter zur Pflegebedürftigkeit können hohe Pflegekosten dazu führen, dass der Pflegebedürftige Sozialleistungen beantragen muss. Bevor diese gezahlt werden, müssen jedoch das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Hat der Betroffene in den letzten Jahren sein Vermögen oder Teile davon (Grundstücke, Immobilien, Geld etc.) verschenkt, kann der Sozialhilfeträger, der nun den verarmten Schenker unterstützt, diese Schenkungen zurückfordern.

So jedenfalls entschied das LG Coburg (Urteil vom 13.08.2010, Az.: 13 O 784/09) in einem Fall, bei welchem die Tochter der mittlerweile verstorbenen Sozialhilfeempfängerin innerhalb der letzten 10 Jahre Geldgeschenke erhalten hatte. Der Hinweis der Beschenkten, dass es sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus handelte, ließ das Gericht nicht gelten.

Kommt es bei dem Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung zu einer Sozialhilfebedürftigkeit besteht für den Beschenkten somit grundsätzlich die Gefahr, dass er das Geschenk zurückzugeben hat.


Familienrecht: nachträgliche Befristung und Kürzung des Ehegattenunterhaltes im Rentenalter möglich

Der Bundesgerichtshof betont in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: XII ZR 157/09) erneut die grundsätzliche Eigenverantwortung des Ehegatten nach der Scheidung und die Möglichkeit der Befristung und Kürzung des nachehelichen Unterhaltes.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine "Chefarztgattin", die seit der Scheidung im Jahr 1985 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich EUR 1.790,00 erhalten hatte. Da die Ehefrau sich mittlerweile im Rentenalter befand, verlangte der geschiedene Ehemann die Reduzierung des Unterhaltsanspruches.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Unterhaltsverpflichteten, wonach aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs und dem Bezug der daraus resultierenden Rente keine ehebedingten Nachteile mehr vorliegen. Der Ehegattenunterhalt kann mit Erreichen des Rentenalters auf Null gekürzt werden. Vertrauensschutz besteht insoweit nicht. Letzterer könnte nur angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf die Unterhaltszahlungen langfristige Entscheidungen getroffen hat, wie z.B. den Kauf einer Immobilie.







 
Fachanwaltskanzlei für Familienrecht und Sozialrecht in Hamburg-Wandsbek
Doreen Bastian • Wandsbeker Marktstraße 24-26 • 22041 Hamburg • Tel: 040 / 79 69 14 94 • Fax: 040 / 68 26 85 89 • kontakt@rechtsanwaeltin-bastian.de