Im Rahmen einer Scheidung wird in aller Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Regelung bleibt auch bestehen, wenn einer der geschiedenen Ehegatten verstirbt. Nur wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine gesetzliche Rente nicht länger als 36 Monate bezogen hat, kann bei Tod die Kürzung für den Ausgleichspflichtigen rückgängig gemacht werden.
Durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes besteht jedoch für die im Gesetz explizit genannte Möglichkeiten hinaus die Chance, eine vollständige Beseitigung des bei der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs zu erreichen. Grundsätzlich gilt dies jedoch nur für Entscheidungen zum alten Recht des Versorgungsausgleichs, mithin Entscheidungen, die das bis zum 31.08.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht berücksichtigen.
Neben dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist jedoch auch eine wesentliche Änderung der Renten- oder Pensionsansprüche erforderlich. Es müssen Veränderungen in Bezug auf die Ehezeit eingetreten sein.
Hierbei gibt es einige typische Fallgruppen, die regelmäßig zu einer wesentlichen Veränderung führen:
• einer der Ehegatten ist oder war Beamter
(meist führt die allgemeine Absenkung des Versorgungshöchstsatzes für Beamten, der Wegfall des früheren
Weihnachtsgeldes oder auch eine vorzeitige Pensionierung zu einer geringeren Pension, als sie bei der
ursprünglichen Entscheidung im Versorgungsausgleich zu Grunde gelegt worden ist)
• nachträgliche Zurechnung von Kindererziehungszeiten (sogenannten „Mütterrente“)
• Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung werden nicht mehr bzw. nur noch begrenzt
rentensteigernd berücksichtigt
Sollte bei Ihnen eine der vorstehend aufgezeigten Fälle vorliegen, lohnt es sich immer prüfen zu lassen, ob ein Abänderungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Sollte dies der Fall sein und der Ehegatte vorverstorben sein, führt das Abänderungsverfahren dazu, dass der Versorgungsausgleich letztendlich gar nicht mehr durchgeführt wird. Für Sie als Ausgleichspflichtiger bedeutet dies, dass Sie Ihre Rente zukünftig ungekürzt beziehen können.
Dies kann eine monatliche Mehrzahlung von mehreren hundert Euro für Sie bedeuten.
Gerne berate ich Sie hierzu in Ihrer Angelegenheit.