Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Es gibt jedoch Rentenanwartschaften, die zum Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgeglichen werden können. Für diese wird bei der Scheidung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet. Bei Scheidungen nach früherem Recht betrifft das im Wesentlichen Betriebsrenten, die zum Zeitpunkt der Scheidung gar nicht oder nur teilweise mittels sogenanntem „Super Splitting“ ausgeglichen wurden.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann durchgeführt werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine laufende Rente aus dem nicht ausgeglichen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
Für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs muss aber ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Wer diesen Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht stellt, kann ihn zwar jederzeit nachholen, da er keine Verjährung unterliegt. Allerdings wird die Ausgleichsrente nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft gezahlt.
Von daher sollte jeder geschiedene Ehegatte prüfen, ob beim Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. In diesem Fall hat man bisher bezüglich des betrieblichen Anrechtes des geschiedenen Ehegatten noch keinen oder nur einen geringen Anteil erhalten.
Dabei ist zudem zu beachten, dass die Wertberechnung aus der damaligen Entscheidung zum aktuellen Zeitpunkt neu durchgeführt wird. Dies führt dazu, dass die Werte, die in früheren Scheidungsurteilen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angegeben sind, heute um ein Vielfaches gestiegen sind.
Erst kürzlich konnte ich für eine Mandantin mit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim Familiengericht erreichen, dass der im Scheidungsurteil aus 2009 mit weiteren EUR 52,07 vorbehaltene schuldrechtliche Versorgungsausgleich heute mit einem monatlichen Betrag in Höhe von EUR 393,96 ausgeglichen wird.