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Eltern mit ihrem Kind

Pflegegrad 2 für Kinder mit Diabetes Typ 1 – Was das neue Urteil des BSG bedeutet

Pflegegrad 2 für Kinder mit Diabetes Typ 1 – Was das neue Urteil des BSG bedeutet

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12. Dezember 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. B 3 P 9/23 R), das vielen Familien mit an Diabetes Typ 1 erkrankten Kindern Hoffnung machen dürfte: Auch wenn ein Kind „nur“ bei der täglichen Insulintherapie begleitet werden muss und beim Essen unter Aufsicht steht, kann dies einen Anspruch auf Pflegegrad 2 begründen.

Auch ich, Rechtsanwältin Doreen Bastian, konnte in einem aktuell geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck ein Anerkenntnis der Pflegekasse erwirken, in dem einem Kind mit Diabetes mellitus Typ 1 sogar Pflegegrad 3 rückwirkend zugesprochen wurde.

 

Worum ging es im Fall des Bundessozialgerichts konkret?

Ein neunjähriges Kind mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 hatte von der Pflegekasse lediglich Pflegegrad 1 bewilligt bekommen. Die Eltern hielten das für nicht ausreichend und klagten. Der Fall ging bis zum BSG. Dieses entschied: Die Pflegebedürftigkeit war fehlerhaft bewertet worden.

 

Was hat das Gericht entschieden?

  • Die kindliche Angst vor der schmerzhaften Insulinzufuhr (Setzen der Kanüle) stellt eine relevante Verhaltensproblematik dar und erfordert Überwindung – das bedeutet Pflegeaufwand.
  • Die Aufsicht über die vollständige und rechtzeitige Nahrungsaufnahme ist notwendig, um gefährliche Blutzuckerwerte zu vermeiden.
  • Beides ist nicht altersgerecht, sondern gesundheitlich bedingt und daher rechtlich relevant.

Was bedeutet das für betroffene Familien?

  • Erhöhte Chancen auf Pflegegrad 2 oder höher bei gut dokumentiertem Pflegeaufwand.
  • Juristische Unterstützung lohnt sich.

Was sollten Eltern jetzt tun?

  1. Pflegebescheid prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  2. Pflegealltag dokumentieren: z. B. Hilfe beim Essen, bei der Insulintherapie, emotionale Begleitung.
  3. Rechtliche Beratung einholen bei Ablehnung oder Herabstufung.

Fazit

Das Urteil des BSG und das aktuelle Anerkenntnis der Pflegekasse vor dem Sozialgericht Lübeck zeigen deutlich: Pflegebedürftigkeit bei Kindern mit Diabetes Typ 1 darf nicht unterschätzt werden. Eltern sollten ihre Rechte kennen und durchsetzen – notfalls mit anwaltlicher Hilfe.

FAQ – Häufige Fragen

Gilt das Urteil nur für Diabetes Typ 1?
Nein. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere chronische Erkrankungen übertragen, wenn ein erhöhter Pflegebedarf besteht.
Was gilt als nicht altersentsprechender Pflegebedarf?
Tätigkeiten, die über das normale Maß hinausgehen, z. B. medizinische Begleitung, Aufsicht beim Essen, emotionale Unterstützung.
Wie kann ich den Pflegeaufwand nachweisen?
Führen Sie ein Pflegetagebuch und dokumentieren Sie regelmäßig Hilfsmaßnahmen, z. B. Insulingabe oder Essenskontrolle.
Brauche ich eine Anwältin für den Widerspruch?
Ein Widerspruch kann selbst erfolgen, aber anwaltliche Unterstützung ist gerade in schwierigen Fällen oder bei Klageverfahren sehr zu empfehlen.

Lassen Sie sich kompetent beraten

Wenn auch Sie den Eindruck haben, dass der Pflegebedarf Ihres Kindes nicht ausreichend berücksichtigt wurde, stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Sozialrecht mit langjähriger Erfahrung zur Seite.
Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen – außergerichtlich und vor Gericht.

📞 Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin!

Kategorie: Sozialrecht

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Rechtsanwältin Doreen Bastian

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