
Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ehegatten – Kürzung der Rente beenden
Sie erhalten eine gekürzte Rente, obwohl Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist?
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen und Ihre volle Versorgung wiederzuerlangen.
Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG – kompetent und effizient.
Wann ist eine Abänderung möglich?
- Ihr geschiedener Ehegatte ist verstorben,
- Sie beziehen aktuell eine gekürzte Rente oder Pension,
- Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist vor dem 31.08.2009 ergangen.
In welchen typischen Fällen kommt eine Abänderung in Betracht?
- Einer der Ehegatten ist oder war Beamter,
- nachträgliche Zurechnung von Kindererziehungszeiten (sogenannten „Mütterrente“),
- Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung werden nicht mehr bzw. nur noch begrenzt
rentensteigernd berücksichtigt.
Ihr Vorteil: Wiederherstellung der vollen Versorgung
- Ihre Versorgung wird nicht länger gekürzt,
- Ihre wirtschaftliche Lage wird dauerhaft verbessert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Sterbeurkunde des geschiedenen Ehepartners
- Aktueller Renten- oder Pensionsbescheid
So läuft das Verfahren ab
- Individuelle Prüfung Ihrer Voraussetzungen im Beratungsgespräch
- Vorbereitung und Einreichung des Antrags beim zuständigen Familiengericht
- Gerichtliche Entscheidung zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Ausgleichs
- Benachrichtigung der Versorgungsträger zur Anpassung Ihrer Bezüge
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Ich biete Ihnen eine persönliche Beratung zur Abänderung Ihres Versorgungsausgleichs – in meiner Kanzlei in Hamburg oder Norderstedt, telefonisch oder online.
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