Welche Kosten anfallen können
Das anwaltliche Berufsrecht erlaubt es mir als Rechtsanwältin nicht eine Rechtsberatung kostenlos durchzuführen. Ganz unabhängig davon habe ich zudem natürlich auch ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg meiner beruflichen Tätigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihre individuelle Beratung und umfassende rechtliche Betreuung für Sie unerschwinglich sein muss!
Die Erstberatung
Möglicherweise sind Sie derzeit mit einem rechtlichen Problem konfrontiert, wissen aber noch gar nicht, ob und vor allem wie Sie aktiv werden wollen. In diesem Fall werde ich Ihnen in einem ersten Beratungsgespräch meine Einschätzung der Rechtslage darlegen und Ihnen die weiteren möglichen Schritte aufzeigen.
Für die reine Beratungstätigkeit sind die Gebühren des Rechtsanwaltes frei mit dem Mandanten zu vereinbaren. Dabei sind die Beratungskosten für einen Verbraucher jedoch nach oben hin begrenzt. Sie dürfen nicht mehr als EUR 190,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer betragen.
Die Kosten einer Erstberatung sind bei mir regelmäßig geringer. Grundsätzlich veranschlage ich eine Pauschalvergütung in Höhe von EUR 190,00 inkl. Umsatzsteuer.
Die Gebühren, welche ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie bemessen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, d.h. dem Wert der Sache bzw. Angelegenheit, um die gestritten wird. Möglich sind jedoch auch Gebühren nach dem sog. Betragsrahmen oder Honorarvereinbarungen. Insofern kann an dieser Stelle eine pauschale Aussage über die bei Ihnen anfallenden Kosten nicht getroffen werden.
Nicht nur bei Laien verursacht das Gebührenrecht der Rechtsanwälte viele Fragen. Vielleicht auch deshalb hat die Bundesrechtsanwaltsordnung festgelegt, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats auf die grundsätzliche Rechtslage hinzuweisen hat.
Entschließen Sie sich meine rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, werde ich Sie natürlich im Vorwege über die zu erwartenden Kosten aufklären!
Außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Tätigkeit
Prozesskostenhilfe / Beratungshilfeschein / ÖRA
Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe (PKH) soll ermöglichen, dass auch Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen ihre Rechte mit Hilfe eines Anwaltes ihrer Wahl wahrnehmen können.
Wie der Wortlaut bereits vermuten lässt, ist diese Art der staatlichen Unterstützung allein für die Führung eines Prozesses, mithin eines gerichtlichen Verfahrens vorgesehen. Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussicht des geführten Verfahrens, fehlende Mutwilligkeit sowie die finanzielle Bedürftigkeit der Partei. Ob Sie PKH erhalten, wird allein vom zuständigen Gericht entschieden.
Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden. Im ersten Fall müssen Sie die Kosten, welche zunächst stattlich finanziert werden, ratenweise zurückzahlen. Im Falle der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie finanzielle Unterstützung und müssen den von der Staatskasse übernommenen Betrag nicht zurückzahlen.
Aber: In jedem Fall sichert Prozesskostenhilfe allein das Risiko, die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu müssen. Sollten Sie in Ihrem Rechtsstreit unterliegen, haben Sie die Kosten der Gegenseite, also deren Anwalts- und Gerichtskosten, trotz der Bewilligung von PKH selber zu tragen!
Bitte beachten Sie: Wie bereits erläutert, kann die Prozesskostenhilfe ausschließlich für ein gerichtliches Verfahren in Anspruch genommen werden. Für die Bereiche der Erstberatung sowie der außergerichtlichen Tätigkeit haben Sie als Mandant die Kosten des Anwaltes grundsätzlich selbst zu tragen. Bürger mit geringem Einkommen können in Hamburg jedoch die Beratung durch ehrenamtliche Mitarbeiter der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Anspruch nehmen.
Sollten Sie nicht in Hamburg wohnen, haben Sie die Möglichkeit bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Diesen sollten Sie bereits zum Erstgespräch mitbringen, um sicher zu gehen, dass die Anwaltskosten tatsächlich übernommen werden.
Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kommt die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten in Betracht. Die Kostenübernahme ist entscheidend von den Vertragsbedingungen Ihres Versicherungsvertrages abhängig. Insofern ist es erforderlich, dass jedenfalls bei Übernahme des Mandats die Deckungszusage des Versicherers eingeholt wird.
Trotz einer bestehenden Rechtsschutzversicherung richtet sich der Zahlungsanspruch des Rechtsanwaltes direkt gegen seinen Mandanten. Dieser wiederum kann dann jedoch die entstandenen Kosten von seiner Rechtsschutzversicherung erstattet verlangen. Insofern obliegt es grundsätzlich auch dem Mandanten, die erforderliche Deckungszusage bei dem Versicherer einzuholen. Die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt stellt daher eine gesonderte anwaltliche Tätigkeit dar und ist grundsätzlich auch gesondert zu vergüten. Bei Übernahme Ihres Mandats ist es jedoch für mich selbstverständlich, diese Aufgabe ohne weitere Mehrkosten für Sie zu übernehmen! Sofern Sie jedoch sicher gehen wollen, dass bereits das von mir geführte Erstberatungsgespräch von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie sich schon im Vorwege mit dieser in Verbindung setzen und eine Deckungszusage anfordern, denn: Sofern der Versicherungsschutz versagt wird, sind die entstandenen Kosten direkt vom Mandanten zu begleichen. Ein Anspruch des Rechtsanwaltes gegen die Versicherung besteht nicht!
Zudem besteht bei vielen Rechtsschutzversicherungen für den Versicherten eine Selbstbeteiligung. Der Anwalt kann bei der Versicherung somit nur den Betrag geltend machen, der über den Satz der Selbstbeteiligung hinaus geht. Die Selbstbeteiligung hat der Mandant direkt an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Bitte beachten Sie: Leider sind einige Tätigkeitsbereiche in bestimmten Rechtsgebieten nicht versicherbar. So bieten viele Versicherungen z.B. für den Bereich des Familienrechts allein die Möglichkeit des Beratungsrechtsschutzes. Die anwaltliche Vertretung in Familiensachen wird meist nicht abgesichert! Im Sozialrecht verhält es sich demgegenüber genau andersherum: Rechtsschutz besteht oft erst ab dem Klagverfahren - für das Erstberatungsgespräch und das Widerspruchsverfahren hat der Mandant in der Regel selbst aufzukommen.
Rechtsschutzversicherung
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