Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird schwerpunktmäßig dem Familienrecht zugeordnet, obwohl die familienrechtlichen Normen überwiegend keine Anwendung finden. Vielmehr werden die Rechtsbeziehungen zweier Lebenspartner durch die Normen des Zivilrechts bestimmt.
Viele Paare leben jahrelang wie ein Ehepaar zusammen, jedoch ohne die Ehe miteinander eingegangen zu sein. Der Entschluss, sich nicht trauen zu lassen und damit auch die rechtlichen Konsequenzen einer Ehe zu vermeiden, ist auch von uns Juristen zu respektieren. Insofern finden die Normen des Eherechts grundsätzlich keine Anwendung. Dies bedeutet, dass nichteheliche Lebenspartner kein Erbrecht und auch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben. Unterhaltsansprüche sind ebenfalls nur sehr eingeschränkt gegeben.
Da das Zusammenleben sich jedoch häufig in keiner Weise von dem eines Ehepaars unterscheidet, sind nach der Trennung viele Streitigkeiten vorprogrammiert. Oftmals sind die Paare finanziell derart stark miteinander verbunden, dass sich rechtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden lassen.
So kommt es vor, dass nichteheliche Lebenspartner gemeinsame Konten haben und diese nach der Trennung zum Beispiel von einem geplündert werden. Nicht selten schaffen sich die Paare eine gemeinsame Immobilie an oder einer der Partner hat in der Vergangenheit unentgeltlich bzw. nur für einen sehr geringen Lohn im Unternehmen des anderen mitgearbeitet und dieses mit aufgebaut. Hier stellt sich die Frage nach einem finanziellen Ausgleich.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind jedoch häufig nicht nur finanziell stark miteinander verbunden. Gemeinsame Kinder führen nach einer Trennung unweigerlich zu der Frage nach Kindesunterhaltes und Betreuungsunterhalt sowie der Frage, wer das Sorgerecht erhalten und wie der Umgang gestaltet werden soll.
Bei all diesen Problemstellungen kann ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Seite stehen!
Um Konflikte nach einer Trennung schon frühzeitig zu vermeiden, ist auch der Abschluss eines sog. Partnerschaftsvertrages möglich. In diesem werden die Rechtsverhältnisse im Falle einer Trennung einvernehmlich geregelt, ähnlich wie in einem Ehevertrag. Bei der Erstellung einer solchen Vereinbarung kann ich Ihnen gerne behilflich sein.
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