Das Sorge- und Umgangsrecht
Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Im Falle der Trennung der Eltern stellt sich immer die Frage, wer künftig das Sorgerecht ausüben soll und wie der Umgang zu regeln ist. Im günstigsten Fall kann alles so bleiben, wie es ist und die Eltern regeln den Umgang selber. Manchmal ist jedoch die Übertragung des Sorgerechts von einem Elternteil auf den anderen erforderlich und auch hinsichtlich der Durchführung von Umgangskontakten gibt es keine Einigkeit.
Sofern die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, erlangen sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Hingegen kann die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nur durch Abgabe sog. Sorgerechtserklärungen erlangt werden. Sowohl die Mutter als auch der Vater müssen die Erklärung abgeben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Die elterliche Sorge kann auch gegen den Willen der Kindesmutter auf den Kindesvater durch das Familiengericht übertragen werden, wenn es dem Wohle des Kindes entspricht.
Die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern kann zudem durch eine spätere Heirat begründet werden.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass trotz des Zerbrechens der Partnerschaft die Verantwortung als Eltern gemeinsam weiter getragen wird und wichtige Erziehungsaufgaben auch gemeinsam übernommen werden. Für wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen (z. B. Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel), benötigt deshalb der Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend lebt, die Zustimmung des anderen.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen jedoch nicht alle Entscheidungen auch gemeinsam getroffen werden. Lediglich bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen, darf der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, allein entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere die Wahl der Kleidung, Hausaufgaben und Arztbesuche bei nicht schwerwiegenden Erkrankungen.
Bei Gefahr im Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, ist auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge selbstverständlich jeder Elternteil alleine entscheidungsbefugt.
Sofern ein Elternteil für sich die alleinige elterliche Sorge beansprucht, kann dies nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts erreicht werden. Dieses kann aufgrund eines Antrages des Elternteils das Sorgerecht auf diesen übertragen. Hierfür ist jedoch entweder die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich oder es muss erwartet werden können, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.
Sofern Alleinsorge vorliegt, darf der berechtigte Elternteil alle Entscheidungen selbst treffen. Jedoch besteht für den anderen Elternteil auch weiterhin ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Die hierzu getroffenen Vereinbarungen können ganz individuell sein und müssen nicht zwingend dem klassischen Schema "alle 14 Tage am Wochenende" folgen. Eine feste gesetzliche Regelung gibt es nämlich nicht und die Eltern können die Dauer und die Häufigkeit des Umgangs frei vereinbaren.
Gelingt ihnen dies nicht eigenständig, kann zunächst die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Die dortigen Mitarbeiter vermitteln zwischen den Eltern und arbeiten an einer gemeinsamen Umgangsregelung. Sollte eine solche jedoch nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit das Umgangsrecht gerichtlich regeln zu lassen. Grundlage der Entscheidung ist stets das Wohl des Kindes.
Sollte es bei Ihnen nach einer Trennung bei Fragen zum Umgangs- und Sorgerecht zu Problemen mit dem anderen Elternteil kommen, die Sie nicht mehr alleine lösen könne, dann kontaktieren Sie mich gerne. An erster Stelle steht für mich dabei eine außergerichtliche Lösung, damit die Kinder, die durch eine Trennung ihrer Eltern sowieso schon stark belastet sind, durch ein gerichtliches Verfahren nicht noch mehr involviert werden.
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