Der Ehegattenunterhalt
Sowohl nach der Trennung als auch nach der Scheidung sind Ehegatten einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzungen hierfür sind jedoch stets die Bedürftigkeit des Berechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Unterhalt während der Trennung
Sofern Ehegatten getrennt voneinander leben besteht grundsätzlich Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Für das erste Trennungsjahr ist bei Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten in der Regel Unterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehegatten soll es grundsätzlich nicht zumutbar sein, innerhalb des ersten Trennungsjahres und vor Einleitung der Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche auszuweiten. Grund hierfür ist der verfassungsrechtlich vorgegebene Schutz der Ehe. Die Trennungszeit wird als Übergangsphase angesehen, in welcher stets mit einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft gerechnet werden kann bzw. eine solche zumindest nicht erschwert werden soll. Insofern werden von den Ehegatten gravierende Änderungen ihrer Lebensumstände zunächst nicht gefordert.
Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht ein solcher Schutz jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt, so dass der berechtigte Ehegatte zur Arbeit verpflichtet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit bereits mit Beendigung des 3. Lebensjahres der Kinder möglich ist und somit grundsätzlich auch gefordert werden kann. Hierbei spielen jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Rolle, so dass anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen ist.
Unterhalt nach der Scheidung
Spätestens nach der Scheidung haben geschiedene Eheleute alle Anstrengungen zu unternehmen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Ehepartner durch die Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wegen Alters oder Krankheit daran gehindert ist einer Beschäftigung nachzugehen. Insbesondere die Unterhaltsansprüche aufgrund von Kinderbetreuung und Arbeitslosigkeit führen in der Praxis immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Beim Betreuungsunterhalt spielt oftmals die Frage, ab wann eine Beschäftigung vom betreuenden Elternteil wieder verlangt werden kann, eine große Rolle. Grundsätzlich soll es dem Unterhaltsberechtigten ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zumutbar sein, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. In welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist, hängt von vielen Faktoren ab und muss im Einzelfall geklärt werden.
Sofern der Unterhaltsberechtigte einer bestehenden Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit nicht nachkommt, besteht ein Unterhaltsanspruch nicht. Sollte die ausgeübte Tätigkeit zum vollen Lebensunterhalt nicht reichen, besteht gegen den anderen geschiedenen Ehepartner weiterhin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Beim Anspruch auf Ehegattenunterhalt wegen Arbeitslosigkeit bleibt zu beachten, dass diese nicht verschuldet sein darf. Insbesondere ist der Unterhaltsberechtigte stets verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Sind geeignete Erwerbsbemühungen nicht vorhanden, kann ein Unterhaltsanspruch entfallen.
In allen Fällen stellt sich immer die Frage, wie lange nach der Scheidung der Unterhalt zu zahlen ist. Dabei handelt es sich immer um eine Entscheidung im Einzelfall. Für die Beurteilung ist eine lange Praxiserfahrung von Vorteil. Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit habe ich mich auf das Familienrecht spezialisiert und habe als Fachanwältin für Familienrecht täglich mit Fragen des Unterhaltsrechts zu tun. In Ihrer Unterhaltsangelegenheit stehe ich Ihnen daher als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Bei geänderten Verhältnissen sollte stets überprüft werden, ob eine Abänderung des bestehenden Titels möglich ist. Gerne kann ich Sie daher auch nach einer Scheidung zu den Erfolgsaussichten eines Abänderungsverfahren beraten und übernehme die anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht.
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