Der Kindesunterhalt
Da Kinder aufgrund ihres Alters nicht alleine für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, sind Eltern grundsätzlich zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Man unterscheidet dabei zum einen die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Zahlung eines Geldbetrages und zum anderen die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Naturalleistung. Welcher Elternteil welche Leistung und ggf. in welcher Höhe aufzubringen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Zum Kindesunterhalt verpflichtet sind stets beide Elternteile. Derjenige Elternteil, welcher ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Dies nennt man den sog. Naturalunterhalt. Bei Trennung der Eltern und Aufenthalt des Kindes bei einem der beiden Elternteile ist damit stets der andere Elternteil allein zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Aber auch bei einem sog Wechselmodell, bei welchem beide Eltern das Kind zu gleichen Anteilen (z.B. wochenweise) betreuen, kann es zu Zahlungsverpflichtungen eines Elternteils kommen.
Die Höhe des zu gewährenden Unterhaltes richtet sich stets nach der Lebensstellung des Kindes. Da ein Kind seine Lebensstellung grundsätzlich von derjenigen der Eltern ableitet, wird zur Ermittlung des Kindesunterhaltes das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils zugrunde gelegt.
Bereits bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Nicht alle Ausgaben sind rechtlich als Abzugspositionen zu berücksichtigen. So ist die Zahlung der Miete im Selbstbehalt des Verpflichteten enthalten und auch die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung gehören zum allgemeinen Lebensbedarf und werden vom Selbstbehalt gedeckt. Insofern ist bereits bei der Ermittlung des Einkommens anwaltlicher Rat zu empfehlen.
Sofern das zu berücksichtigende Einkommen feststeht, kann anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle der zu zahlende Kindesunterhalt ermittelt werden. Die Düsseldorfer Tabelle wurde entwickelt, um eine einheitliche Praxis im Bereich des Unterhaltsrechts zu gewährleisten. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird allerdings wie ein solches in der täglichen Praxis angewandt. Auch bei der Anwendung dieser Tabelle können sich immer wieder Rechtsfragen ergeben. In einigen Fällen ist die Höher- oder Herabstufung innerhalb der Einkommensstufen angebracht. Insofern verbietet sich eine schematische Anwendung.
Zudem kann aufgrund von Eigeneinkommen des Kindes (Ausbildung, Nebenjob etc.) dessen Bedarf bereits (teilweise) gedeckt sein, so dass kein Anspruch auf den vollen, in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen, Bedarf besteht.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann jedoch auch an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheitern. Diesem steht grundsätzlich ein Selbstbehalt zu, d.h. sein Einkommen darf nach Abzug aller Positionen und Zahlung des Kindesunterhaltes einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt der Selbstbehalt derzeit bei EUR 1.450,00. Hier ist aber zu beachten, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht und nicht jede Arbeitslosigkeit hingenommen werden muss. Ob ein Anspruch trotzdem gegeben ist, kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden, so dass eine Überprüfung durch den Anwalt unerlässlich ist.
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