Der Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersrente. Er ist bei jeder Scheidung von Amts wegen durchzuführen, sofern die Ehe länger als 3 Jahre gedauert hat und kann nur in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden.
Der Versorgungsausgleich hat zum Ziel, eine gerechte Verteilung der Altersversorgung zu gewährleisten. Insbesondere für nicht berufstätige Ehepartner sollen angemessene Rentenzahlungen geleistet werden. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehegatten ermittelt. Jedes einzelne Anrecht wird dabei hälftig an den anderen Ehegatten ausgeglichen, es sei denn es ist so gering, dass es unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Bagatellgrenze liegt.
Der Versorgungsausgleich kann bei einer Scheidung durch notarielle Urkunde (sog. Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung) oder anwaltlichen Vergleich ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung kann auch kurz vor Einreichung der Scheidung oder sogar noch während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossen werden. Die von den Ehegatten getroffene Regelung wird im Rahmen der Scheidung von dem Richter auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Eine Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit ist aber nur gegeben, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Auch viele Jahre nach der Scheidung kann das Thema Versorgungsausgleich nochmal interessant werden. So ist eine Abänderung möglich, wenn sich die auszugleichenden Anrechte in ihrer Bewertung wesentlich verändert haben. Dabei besteht für Entscheidungen, die nach bis zum 01.08.2009 geltendem Versorgungsausgleichsrecht getroffen wurden, im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten sogar die Möglichkeit die vollständige Beseitigung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Dies ist normalerweise nur möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person maximal 36 Monate eine Rente bezogen hat. Für eine vollständige Beseitigung des Versorgungsausgleichs bei Tod des berechtigten Ehegatten ist eine wesentliche Veränderung erforderlich, damit ein Abänderungsgrund angenommen werden kann. Hier gibt es einige Fallgruppen, bei denen dies regelmäßig der Fall ist. Oftmals ist eine Änderung gegeben, wenn wenigstens einer der Ehegatten Beamter war oder ist. Dann ist meist eine geänderte Pension aufgrund der Absenkung des Versorgungshöchstsatzes für Beamte, des Wegfalls des früheren Weihnachtsgeldes oder aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung gegeben. Eine wesentliche Änderung kann sich auch durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ergeben, wie z.B. der sog. Mütterrente.
Sollte über Ihren Versorgungsausgleich nach dem bis 2009 geltenden Recht entschieden worden und der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich verstorben sein, dann kann sich die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abänderungsverfahrens durchaus lohnen. Gerne vertrete ich Sie in diesem Fall auch beim Familiengericht.
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