Der Zugewinn
Der Zugewinn ist der vom Gesetz vorgesehene Güterstand der Eheleute. Sofern sie sich nicht für den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entscheiden, leben die Ehepartner automatisch in der Form der Zugewinngemeinschaft.
Die Mehrzahl der Ehepaare in Deutschland lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Fall einer Scheidung hat dies die Konsequenz, dass auf Antrag eines Ehepartners der Zugewinnausgleich durchzuführen ist.
Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Eheleute - auch während der Ehe - grundsätzlich getrennt. Da jedoch beide Ehegatten an dem, was sich während der Ehe auf beiden Seiten an Vermögen angesammelt hat, zum Schluss gleich beteiligt werden sollen, hat im Falle einer Scheidung ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen.
Für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist zunächst festzustellen, welchen Zugewinn jeder Ehegatte für sich während der Ehe erzielt hat. Zugewinn ist derjenige Betrag, um welcher das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Derjenige Ehegatte, welcher einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu zahlen.
Bei der Berechnung des Zugewinnanspruches kommt es immer wieder zu Bewertungsfragen, insbesondere von Immobilien und Unternehmen. Zudem kann auch der Wert des Anfangsvermögens, welches teilweise bereits Jahre oder Jahrzehnte zurück liegt, strittig sein. Die Unterstützung eines Fachanwaltes für Familienrecht ist hier dringend zu empfehlen, zumal nicht selten auch darum gestritten wird, welche Vermögenswerte überhaupt in die Zugewinnberechnung fallen und welche nicht.
Als Fachanwältin für Familienrecht kann ich Sie kompetent bei der Auseinandersetzung von gemeinsamen Immobilien, Unternehmen, Praxen von Freiberuflern und Ärzten sowie sonstigem Vermögen beraten und vertreten.
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