Die Scheidung
Zentrales Thema im Familienrecht ist oftmals die Scheidung. Damit ein Richter tätig wird, ist die Stellung eines Scheidungsantrages durch mindestens einen Ehepartner erforderlich. Das Gesetz sieht dabei jedoch einen sog. Anwaltszwang vor, d.h. der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg und Norderstedt kann ich Ihre Scheidung kompetent begleiten.
Die Voraussetzungen der Scheidung
Gem. § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe ist anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese erneut wiederhergestellt wird.
Sofern ein Ehegatte die Scheidung begehrt, liegt es an ihm, dieses Scheitern darzulegen und zu beweisen. Hierbei sieht das Gesetz 2 Fälle vor, bei welchen ein Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet wird:
Zum einen ist die endgültige Zerrüttung der Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag gestellt haben oder einer der Ehepartner einen Scheidungsantrag gestellt und der andere diesem zugestimmt hat.
Zum anderen spricht allein eine 3-jährige Trennung der Ehepartner unwiderleglich für das Scheitern der Ehe. In diesem Fall genügt der Scheidungsantrag eines Ehegatten und die Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht mehr erforderlich.
Sollte eine dieser beiden unwiderleglichen Vermutungen nicht vorliegen, besteht immer noch die Möglichkeit, das Scheitern der Ehe anderweitig nachzuweisen. Eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres ist jedoch nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Durch das grundsätzlich erforderliche Trennungsjahr möchte der Gesetzgeber zum Schutz der Ehe Kurzschlussreaktionen vermeiden. Um jedoch den Ehegatten eine Wiederherstellung ihrer Ehe zu erleichtern, unterbrechen kurzfristige Versöhnungsversuche das Trennungsjahr nicht, d.h. trotz kurzem, vorübergehendem Zusammenlebens kann eine einvernehmliche Scheidung nach 1 Jahr ausgesprochen werden.
Im Übrigen: Eine Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die Ehepartner sämtliche Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgeben, also getrennt von Tisch und Bett leben.
Die mit der Scheidung zusammenhängenden Rechtsfragen
Durch das Zusammenleben der Eheleute kann es zu einer Vielzahl von weiteren Fragen kommen.
Mit der Scheidung wird bei einer Ehedauer von über 3 Jahren grundsätzlich immer der Versorgungsausgleich durchgeführt. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Ausschluss des Versorgungsausgleiches zu beantragen. Hierfür müssen jedoch besondere Voraussetzungen vorliegen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Versorgungsausgleich.
Des Weiteren können während des Scheidungsverfahrens auch alle anderen, zwischen den Parteien streitigen Angelegenheiten, gerichtlich überprüft werden. Diese Rechtsstreitigkeiten nennt man dann Folgesachen. Hierzu zählen insbesondere Fragen des Unterhaltsrechts, Güterrechts (insbesondere Zugewinnausgleich) sowie die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Sofern eine Partei die gerichtliche Klärung einer dieser Punkte vornehmen lassen will, muss sie hierfür einen Antrag stellen. Eine Überprüfung von Amts wegen, wie sie beim Versorgungsausgleich vorgesehen ist, erfolgt nicht.
Der Ablauf einer Scheidung
Am Anfang einer Scheidung steht zunächst einmal der Gang zum Rechtsanwalt. Durch diesen sollten Sie sich ausgiebig beraten lassen, denn häufig sind im Zusammenhang mit einer Scheidung eine Vielzahl weiterer Angelegenheiten zu klären. Oftmals sind sich Ehepartner ihrer Rechte und Pflichten gar nicht bewusst und sie erfahren erst durch den Anwalt, welche Möglichkeiten für sie bestehen.
Sofern der Entschluss zur Scheidung endgültig ist und die o.g. Voraussetzungen vorliegen, wird der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Zugleich wird er die Vordrucke für den Versorgungsausgleich anfordern, sofern ein Ausschluss nicht möglich oder gewollt ist. Das Formular ist vom Ehegatten auszufüllen und wird sodann an das Gericht zurückgereicht, welches vom Rententräger den Versicherungsverlauf und Auskunft über die in der Ehezeit angesammelten Anwartschaften anfordert. Sobald von beiden Ehepartnern der Versicherungsverlauf vorliegt, kann grundsätzlich die Scheidung ausgesprochen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Folgesachen bei Gericht anhängig sind, also dass keiner der Ehepartner weitere Angelegenheiten gerichtlich geklärt wissen will. Sollten noch Rechtsstreitigkeiten gegeben sein, zum Beispiel ein Verfahren wegen Zugewinn oder Unterhalt, ist über dieses vorab oder gleichzeitig mit der Ehescheidung zu entscheiden. Hierdurch kann sich das Scheidungsverfahren hinauszögern.
Sofern alle Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind, wird der Richter einen Gerichtstermin anberaumen, bei welchem sowohl der bzw. die Anwälte als auch die Parteien persönlich erscheinen müssen. In dem Termin werden beide Eheleute noch einmal persönlich angehört. Der Richter möchte hierdurch überprüfen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und die sonstigen Voraussetzungen der Scheidung, wie zum Beispiel die Einhaltung des Trennungsjahres, vorliegen.
Am Ende der Verhandlung wird in der Regel der Scheidungsbeschluss ausgesprochen. Gegen dieses kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Beschwerde eingelegt werden. Er wird somit erst nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist wirksam. Sofern jedoch beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. In diesem Fall wird der Beschluss sofort rechtskräftig und die Parteien sind ab diesem Zeitpunkt endgültig geschieden.
Die Kosten einer Scheidung
Die anwaltliche Vergütung in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sie bemessen sich nach dem Gegenstandswert, d.h. dem Wert der Angelegenheit, um die gestritten wird. Anhand eines solchen Streitwertes kann aus der Gebührentabelle des RVG die Höhe einer Gebühr abgelesen werden. Bei einer Scheidung fallen grundsätzlich die Verfahrensgebühr (1,3) sowie die Terminsgebühr (1,2) an. Darüber hinaus kann auch noch eine Einigungsgebühr anfallen, sofern die Parteien zum Beispiel in einer Folgesache einen Vergleich abschließen.
Bzgl. des Streitwertes gilt folgendes:
Bei einer Scheidung bestimmt sich dieser nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Es wird das 3-fache Nettoeinkommen beider Eheleute zugrunde gelegt. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögenswerte gibt es keine einheitliche Handhabung. Während z.B. in Hamburg vom Nettovermögen ein Freibetrag von EUR 60.000,00 pro Ehegatten sowie EUR 30.000,00 pro Kind berücksichtigt und der Restbetrag mit 5% in die Streitwertberechnung einbezogen wird, berücksichtigt das für Schleswig-Holstein zuständige Oberlandesgericht sowohl für Ehegatten als auch Kinder einen Freibetrag von EUR 30.000,00 und stellt vom Restbetrag 10% in die Streitwertberechnung ein. Der Mindestreitwert einer Scheidung beträgt EUR 3.000,00. Hinzu kommt der Streitwert des Versorgungsausgleiches, welcher in seiner Höhe von dem Streitwert der Ehescheidung abhängt, jedoch mindestens EUR 1.000,00 beträgt. Sofern weitere Folgesachen, wie zum Beispiel ein Verfahren auf Kindesunterhalt, anhängig sind, ist auch deren Streitwert dem o.g. hinzuzurechnen.
Aufgrund des Zusammenspiels von Streitwert und Rechtsanwaltsgebühr kann an dieser Stelle eine pauschale Aussage über die Kosten Ihrer Scheidung nicht getroffen werden. Natürlich werde ich Sie jedoch in einem ersten Beratungsgespräch auch über diesen Punkt ausführlich informieren!
Die sogenannte Online-Scheidung
Sofern Sie sich von Ihrem Ehepartner einvernehmlich scheiden lassen wollen, könne Sie über mich die sog. Online Scheidung abwickeln.
Die Möglichkeit der Online Scheidung ist für Eheleute immer dann gegeben, wenn sie seit annähernd 12 Monaten getrennt voneinander leben und streitige familienrechtliche Angelegenheiten, wie z.B. Unterhaltsfragen, Sorgerechtsproblematiken oder die Frage der Vermögensauseinandersetzung nicht bestehen oder bereits geklärt sind. Die Scheidung Online ermöglicht den Mandanten die Abwicklung aller Formalitäten ohne den Gang zum Anwalt und spart dadurch Zeit.
Online Scheidung bedeutet entgegen dem Sprachverständnis jedoch nicht, dass die Scheidung online verhandelt und ausgesprochen wird! Vielmehr wird die Scheidung durch den Rechtsanwalt via Internet lediglich vorbereitet. Ein Gerichtstermin, bei welchem Sie regelmäßig anwesend sein müssen, ist weiterhin erforderlich. Der Gang zu Gericht wird Ihnen durch die Online Scheidung somit nicht erspart! Zudem ist es auch nicht zutreffend, dass die Scheidung Online kostengünstiger ist. Viele Kollegen im Internet versuchen den Eindruck zu erwecken, dass Sie mit dieser Form der Scheidung - im Gegensatz zur "normalen" Scheidung - Geld sparen können. So schön dies auch wäre: Es ist einfach nicht wahr! Die anwaltliche Vergütung in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In diesem ist bestimmt, welche Gebühren der Rechtsanwalt bei einem bestimmten Streitwert berechnen darf, aber auch muss! Die Höhe des Streitwertes wird vom Gericht festgesetzt und ist unabhängig davon, ob Sie die Scheidung via Internet einleiten oder den Anwalt persönlich in seinem Büro beauftragen.
Zutreffend ist, dass Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung als Ehepaar lediglich einen Rechtsanwalt mit der Durchführung Ihrer Scheidung beauftragen müssen und dadurch die Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt sparen. Jedoch ist dies nicht nur bei einer Online Scheidung möglich, sondern gängige Praxis bei einvernehmlichen Scheidungen! Ein Vorteil durch die Scheidung Online besteht somit nicht. Dies jedoch wird ebenfalls bei vielen Kollegen besonders hervorgehoben und führt bei juristischen Laien zu Missverständnissen.
Warum ich Ihnen dies alles mitteile? Weil ich als Rechtsanwältin allein Ihre Interessen vertrete und mir die umfassende rechtliche Beratung meiner Mandanten am Herzen liegt. Die Transparenz der für Sie anfallenden Kosten und das Aufzeigen verschiedener Lösungsmöglichkeiten sind insoweit nur selbstverständlich.
Sofern Sie sich dazu entschlossen haben, mit meiner Hilfe die Online Scheidung durchzuführen, dann schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen mich gerne an.
Natürlich stehe ich Ihnen als Scheidungsanwalt in Hamburg oder Norderstedt auch persönlich zur Verfügung. Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich mich seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit auf alle Themen Rund um die Scheidung spezialisiert und bin für Sie daher kompetente Ansprechpartnerin, wenn es um familienrechtliche Fragestellungen geht.
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