
Schwerbehindertenrecht
Von einer Behinderung spricht man, wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Alterstypische Beeinträchtigungen werden hierbei aber nicht berücksichtigt.
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung ausgedrückt. Dabei werden einzelne Erkrankungen nicht zusammen gerechnet, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Das Versorgungsamt trifft seine Feststellungen aufgrund der Befundberichte der behandelnden Ärzte und nimmt ggf. eigene Untersuchungen vor. Die Bewertung der Funktionseinschränkungen erfolgt anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Die Feststellung des Grads der Behinderung und die Anerkennung von Merkzeichen können nicht nur steuerliche Vorteile haben. Bereits bei einem Grad der Behinderung von 30 kann durch eine Gleichstellung ein besserer Kündigungsschutz erzielt werden.
Bei einem Grad der Behinderung ab 50 gilt man als schwerbehindert, wodurch man nicht nur den besonderen Kündigungsschutz genießt, sondern auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente hat.
Sollten Ihr GdB zu niedrig festgestellt oder Ihre Schwerbehinderung aberkannt worden sein, kann ich für Sie gerne das Widerspruchs- oder auch Klagverfahren führen.
Sollte über einen gestellten Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden worden sein oder das Widerspruchsverfahren schon über 3 Monate andauern, ohne dass für diese Verzögerung ein Grund ersichtlich ist, können Sie sich ebenfalls gerne bei mir melden. Eine Entscheidung der Behörde kann dann mittels einer Untätigkeitsklage herbeigeführt werden.
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