Das Elterngeld
Das Elterngeld soll Familien für die Zeit nach der Geburt finanzielle Unterstützung geben. Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist, dass gar keine oder lediglich eine Teilerwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Ein Elternteil kann für maximal 12 Monate Elterngeld erhalten. Ein Anspruch auf 2 weitere Monate besteht jedoch, wenn auch das andere Elternteil vom Elterngeld Gebrauch macht und dementsprechend seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden in der Woche reduziert. Sofern beide Eltern gleichzeitig ihre Erwerbstätigkeit auf 25 bis 30 Stunden die Woche reduzieren, erhalten sie zudem noch 4 weitere Monate Elterngeld Plus dazu.
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67% des Einkommens, welches durch die Betreuung des Kindes entfällt. Maßgeblich sind für die Berechnung die letzten 12 Monate vor der Geburt oder, sofern eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, das Kalenderjahr vor der Geburt. Bereits hier kann es zu Problemen im Hinblick auf eine mögliche Verschiebung des Zeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung kommen.
Es stellt sich häufig auch die Frage, welche Einkommensbestandteile überhaupt bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum herangezogen werden können.
Zudem ist bei selbstständig erwerbstätigen Eltern genau zu prüfen, ob alle im Elterngeldzeitraum zufließende Einnahmen tatsächlich Berücksichtigung finden müssen.
Sind die Eltern im Bezugszeitraums des Elterngeldes voraussichtlich erwerbstätig und erzielen Einkommen, wird die Bewilligung des Elterngeldes nur vorläufig ausgesprochen. Im Anschluss wird überprüft, ob die Einkommensprognose eingetroffen ist und welches Elterngeld unter Berücksichtigung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens den Eltern zustand. Hierbei kann es auch zu einer niedrigeren Elterngeldbewilligung kommen, mit der Folge, dass eine Erstattung verlangt wird.
Gerne überprüfe ich Ihren Elterngeldbescheid und vertrete Sie, sofern erforderlich, gegenüber der Elterngeldstelle.
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