
Bürgergeld / ALG II / Asylbewerberleistungsgesetz
Das Arbeitslosengeld II – auch Hartz IV oder Bürgergeld genannt – ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Diese Leistungen erhalten in Deutschland lebende Personen ab dem 15. Lebensjahr, die erwerbsfähig und bedürftig sind. Ausnahmen gelten dabei teilweise für Studenten. Möglich ist auch der Bezug von sog. aufstockendem Hartz IV, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht genügt, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch selbstständig Erwerbstätige können somit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Wer nicht erwerbsfähig ist oder bereits die Altersgrenze überschritten hat, kann Leistungen nach dem SGB XII – sog. Sozialhilfe – beanspruchen.
Seit Jahren werden die deutschen Sozialgerichte mit Klagen in dem Bereich des SGB II überflutet - überwiegend jedoch zu Recht, denn mehr als die Hälfte aller Hartz-IV-Bescheide wird aufgehoben, weil sie fehlerhaft sind. Eine Überprüfung lohnt sich somit!
Manchmal ist bereits die grundsätzliche Bewilligung problematisch. Hier geht es oft darum, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden oder ob ein Mitbewohner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist, mit der Folge, dass auch seine finanziellen Verhältnisse geprüft werden sollen.
Gerade bei selbstständig Erwerbstätigen kommt es im Rahmen der Antragstellung häufig zu Problemen, da zukünftige Einnahmen prognostiziert werden müssen und sich die Frage stellt, welches Einkommen vorläufig zugrunde zu legen ist. Bei der abschließenden Prüfung der Leistungen nach Beendigung des Bewilligungszeitraums gibt es nicht selten Auseinandersetzungen zu der Frage, welche Betriebsausgaben anerkannt werden und welcher Gewinn zu berücksichtigen ist.
Gerne überprüfe ich Ihre Bescheide, wenn es um die Erstattung bereits erbrachter Leistungen, die Anerkennung der Miet- und Heizkosten oder etwaiger Mehrbedarfe oder die Aufhebung von Sanktionsbescheiden geht. Sofern sich die Bescheide als rechtswidrig erweisen, vertrete ich Sie dabei im Widerspruchs- und Klagverfahren. Sollte eine kurzfristige Bewilligung der Ihnen zustehenden Leistungen außergerichtlich nicht zu erzielen sind, setze ich Ihre Ansprüche auch mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht durch.
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