Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Der Unterhaltsvorschuss stellt eine Sozialleistung für Kinder dar, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und für die kein Kindesunterhalt gezahlt wird.
Als Fachanwältin für Sozialrecht bin ich die richtige Ansprechpartnerin, wenn es bei der Bewilligung der Leistungen Probleme gibt.
Nachdem Leistungen für das Kind bewilligt wurden, prüft die Behörde, ob sie von dem anderen Elternteil ggf. den verauslagten Kindesunterhalt erstattet verlangen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der nicht betreuende Elternteil tatsächlich Unterhalt leisten kann. Hier kann ich als Fachanwältin für Familienrecht die Unterhaltsberechnung der Behörde prüfen und Sie ggf. auch vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten.
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