Sozialhilfe / Leistungen nach dem SGB XII
Das Recht der Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt. Sie kann von Personen beansprucht werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Sozialhilfeleistungen umfassen insbesondere Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege, Gesundheit und Eingliederungshilfen für behinderte Menschen sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Sozialhilfe wird nur erbracht, sofern alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, also Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten nicht ausreichen. Insofern wird erzieltes Einkommen (Unterhalt, Renten etc.) grundsätzlich auf den Bedarf angerechnet. Zudem ist das Vermögen bis auf den sog. Schonbetrag zu verbrauchen.
Im Zusammenhang mit der erforderlichen Sozialhilfe steht für Angehörige oft auch die Frage von Elternunterhalt. Der Sozialleistungsträger prüft zumeist nach Bewilligung von Leistungen, ob die gewährte Sozialhilfe von den Angehörigen als Elternunterhalt zurückgefordert werden kann. Die Frage des Elternunterhaltes betrifft damit auch sozialrechtliche Komponenten, ist jedoch überwiegend von familienrechtlichen Problemstellungen gekennzeichnet. Als Fachanwältin für Familienrecht und Autorin des (nicht mehr vertriebenen) E-Books "Eltern im Pflegeheim" beschäftige ich mich täglich mit unterhaltsrechtlichen Fragestellungen und kann Ihnen auch in diesem Bereich kompetent bei Seite stehen. Hier können Sie mehr zum Elternunterhalt lesen.
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